Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Veranstaltungen (mietweise Überlassung von  Veranstaltungsräumen und -flächen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Firmenfeiern, Tagungen, Teamevents, Weihnachtsfeiern und Sommerfesten etc. und alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen) in der Posthalterei Zwickau, die im Verantwortungsbereich der Polar1 – Agentur für Kommunikation und Design GmbH (nachfolgend Agentur/Vermieter und/oder Vermieter genannt) erbracht werden.

2. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Möbel der Posthalterei Zwickau sowie für die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen die vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur/Vermieter erforderlich.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

§2 Angebot und Vertragsschluss

1. Vor Vertragsschluss erhält der Kunde von der Agentur/ Vermieter eine unverbindliche Angebotsübersicht über die vorgesehenen vertraglichen Leistungen. Dieses Angebot ist freibleibend und hat eine Gültigkeit von vier (4) Wochen ab Ausstellungsdatum.

2. Der vom Kunden gewünschte Veranstaltungstermin wird für die Dauer der Angebotsgültigkeit unverbindlich reserviert (Optionsfrist). Nach Ablauf dieser Frist ohne schriftliche Annahme kann der Termin anderweitig vergeben werden, ohne dass es einer weiteren Mitteilung an den Kunden bedarf.

3. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden sowie die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Agentur/ Vermieter zustande. Maßgeblich ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden.

4. Der Umfang der vertraglichen  Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von der Agentur/ Vermieter und/oder den Angaben in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

§3 Leistungsumfang, Rechnungsstellung, Fälligkeit & Verzug

1. Die Agentur/Vermieter ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Agentur/Vermieter zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit durch Veränderungen durch die Agentur/ Vermieter der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Die Agentur/Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

2. Die Agentur/Vermieter haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Agentur/Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur/Vermieter beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten der Agentur/Vermieter beruhen. Dabei bezeichnet der Begric der „wesentlichen Vertragspflichten“ solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Einer Pflichtverletzung der Agentur/Vermieter steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Agentur/Vermieter auftreten, wird die Agentur/Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Agentur/Vermieter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Die Haftung der Agentur/Vermieter nach zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, sowie für arglistiges Verschweigen und soweit die Agentur/Vermieter eine Garantie übernommen hat, bleibt unberührt.

3. Alle Ansprüche gegen die Agentur/Vermieter verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur/Vermieter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Ansprüche, bei denen gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.

4. Alle Leistungen der Agentur/Vermieter (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum/der Verfügungsbefugnis der Agentur/Vermieter. Der Kunde erwirbt insoweit nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Leistungen der Agentur/Vermieter nur selbst, ausschließlich am vereinbarten Leistungsort und zum vereinbarten Leistungszweck nutzen. Änderungen von Leistungen der Agentur/Vermieter durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur/Vermieter und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Nutzung von Leistungen der Agentur/Vermieter, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinausgeht, ist unzulässig, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

5. Die Preise für die Anmietung von Veranstaltungsräumen, sowie sonstige Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot/Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten bzw. geltenden Preise der Agentur zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Agentur gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die Angebote bzw. die vereinbarten Preise der Agentur verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Die Nutzung von Parkflächen ist grundsätzlich untersagt. Individuelle Regelungen zur Nutzung werden im jeweiligen Angebot/Vertrag geregelt.

7. Rechnungen der Agentur/Vermieter ohne Fälligkeitsdatum sind binnen sieben (7) Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Agentur/Vermieter kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur/Vermieter berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften zu verlangen. Der Agentur/Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

8. Die Agentur/Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Ist nichts gesondert vereinbart, sind 20% der Gesamtkosten als Anzahlung binnen 7 Tage nach Vertragsabschluss und die restlichen 80% der Gesamtkosten nach Veranstaltungsende binnen 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

9. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Agentur/Vermieter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 8 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

 

§4 Rücktritt des Kunden / Stornierung der Veranstaltung

1. Ein Rücktritt des Kunden vom geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur/ Vermieter. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

2. Kündigt der Kunde den Vertrag oder tritt aus Gründen vom Vertrag zurück, die die Agentur/den Vermieter nicht zu vertreten hat (nachfolgend „Stornierung“), bleibt der Anspruch der Agentur/ Vermieter auf die vereinbarte Vergütung grundsätzlich bestehen.

3. Die Agentur/ Vermieter muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Stornierung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Vermietung der Räumlichkeiten erzielt wird oder zu erzielen böswillig unterlassen wird.

4. Anstelle der konkret zu berechnenden Vergütung gemäß Ziffer 2 und 3 wird zwischen den Parteien folgende pauschalierte Stornierungsvergütung vereinbart:

• Ab Vertragsschließung bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20% der vereinbarten Gesamtvergütung

• 27 bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung

• 13 bis 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der vereinbarten Gesamtvergütung

• ab 6 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung

5. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Zugang der schriftlichen Stornierung bei der Agentur/ Vermieter.

6. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Agentur/ Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden auf die Stornierungsvergütung angerechnet.

8. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Kunde einzelne vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt.

 

§5 Rücktritt der Agentur/ Vermieter

1. Wurde eine kostenfreie Rücktrittsfrist vereinbart, kann während dieser Frist sowohl der Kunde als auch die Agentur/ Vermieter vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Agentur/Vermieter auf sein Recht zum Rücktritt nicht unverzüglich verzichtet.

2. Liegt eine vereinbarte Vorauszahlung trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht vor, ist die Agentur/ Vermieter berechtigt den Vertrag zu kündigen.

3. Ferner ist die Agentur/Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Zweckangabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks der Veranstaltung, gebucht werden;

• die Agentur/Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der Agentur/ Vermieter gefährdet.

 

§6 Teilnehmerzahl, Abrechnung, Veranstaltungszeiten

1. Die vom Kunden bei Vertragsschluss angegebene Teilnehmerzahl gilt als Planungs- und Kalkulationsgrundlage für Räume, Personal, Technik und Catering.

2. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur/ Vermieter die verbindliche Teilnehmerzahl spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

3. Reduzierungen der Teilnehmerzahl nach diesem Zeitpunkt bleiben unberücksichtigt. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall auf Basis der zuletzt bestätigten Teilnehmerzahl (z.B. im Angebot).

4. Erhöht sich die tatsächliche Teilnehmerzahl, ist die Agentur/ Vermieter berechtigt, die zusätzlich entstandenen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen. Ein Anspruch auf Durchführung zusätzlicher Leistungen besteht nicht.

5. Weicht die tatsächliche Teilnehmerzahl um mehr als 10 % von der vereinbarten Teilnehmerzahl ab, ist die Agentur/der Vermieter berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen und/oder die zur Verfügung gestellten Räume zu ändern, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

6. Die im Vertrag vereinbarten Anfangs- und Endzeiten der Veranstaltung sind verbindlich. Eine Nutzung der Räumlichkeiten über die vereinbarte Endzeit hinaus ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur/ Vermieter zulässig.

7. Verlängert sich die Veranstaltung – gleich aus welchem Grund – über die vereinbarte Endzeit hinaus, ist die Agentur/ Vermieter berechtigt, die zusätzliche Nutzungszeit sowie den damit verbundenen Personal-, Technik- und Betriebseinsatz gesondert in Rechnung zu stellen.

8. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass Gäste, Dienstleister und beauftragte Dritte die vereinbarten Endzeiten einhalten und die Räumlichkeiten rechtzeitig geräumt werden.

9. Ein detaillierter Ablaufplan (inkl. Zeiten, Programmpunkten und Teilnehmerzahlen) ist der Agentur/ Vermieter spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu übermitteln. Erfolgt dies nicht oder ist der Ablauf unvollständig, ist die Agentur/ Vermieter berechtigt, den Ablauf nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen. Hieraus ergeben sich keine Ansprüche des Kunden.

 

§7 Nutzung der Räume, Sicherheit & Hausrecht

1. Der Kunde ist für den Ablauf seiner Veranstaltung, seine Gäste und alle von ihm beauftragten Personen verantwortlich.

2. Sicherheit, Ordnung und Hausrecht

a) Die gesetzlichen Vorschriften (Brandschutz, Lärmschutz, Jugendschutz, Versammlungsstättenverordnung) sind einzuhalten.

b) Das Hausrecht liegt jederzeit bei der Agentur/Vermieter. Diese ist berechtigt, bei Verstößen die Veranstaltung ganz oder teilweise abzubrechen oder Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen.

c) Bei behördlichen Eingricen, Beschwerden Dritter oder Verstößen gegen die Hausordnung trägt der Kunde sämtliche daraus resultierenden Kosten, Strafen oder Gebühren.

3. Reinigung

a) Extreme Verschmutzungen, wie z. B. durch Konfetti, Wachs, Kerzen, Dekorationen oder andere Aufbauten, werden nach Aufwand berechnet.

b) Der Kunde hat sicherzustellen, dass eingebrachtes Material den Brandschutzbestimmungen entspricht; ein Nachweis kann von der Agentur/Vermieter verlangt werden.

4. Technische Einrichtungen & Zugänge

a) Technische Einrichtungen dürfen nur mit Zustimmung der Agentur/Vermieter genutzt werden. Schäden oder Störungen durch unsachgemäße Nutzung gehen zu Lasten des Kunden.

b) Die Agentur/Vermieter sowie beauftragtes Personal haben jederzeit Zutritt zu den Räumen, um Sicherheits- und Betriebsanforderungen sicherzustellen.

 

§8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit die Agentur/Vermieter für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschact, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Agentur/Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Agentur/Vermieter bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Agentur/Vermieter gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Agentur/Vermieter diese nicht zu vertreten hat.

3. Störungen an von der Agentur/Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Agentur/Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.

4. Sollten gemietete technische Geräte während einer Veranstaltung unerwartet ausfallen, so hat der Kunde die volle vereinbarte Zahlung der Leistung zu erbringen, sofern der Kunde kein Backup-Equipment zu seinen Lasten bestellt hat.

 

§9 Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Dem Kunden ist es nicht gestattet, für die Veranstaltung ein eigenes Getränkecatering zu organisieren; das Getränkecatering erfolgt über die Agentur/Vermieter.

2. Der Kunde darf Speisen oder ein eigenes Catering zur Veranstaltung mitbringen. Dies bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der Agentur/ Vermieter. Handlingkosten für das Bereitstellen von Besteck und Geschirr sowie deren Reinigung werden von der Agentur/Vermieter nach Aufwand berechnet.

 

§10 Haftung des Kunden für Schäden

1. Der Kunde haftet für alle von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden an Räumen, Mobiliar, Technik und sonstigem Inventar.

2. Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen, die die obigen Risiken mit abdeckt. Der Agentur/Vermieter ist sowohl der Abschluss der Veranstalterhaftpflichtversicherung als auch deren Bezahlung nachzuweisen.

3. Mitgeführte persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Die Agentur/Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur/Vermieter bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder solche, die sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen und wegen arglistigen Verschweigens ergeben. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

 

§11 Haftung der Agentur/ Vermieter

1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Agentur/ Vermieter, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.

2. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und

Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Agentur/ Vermieter, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einer fahrlässigen Verletzung wird die Haftung auf vertragstypische und regelmäßig vorhersehbare Schäden begrenzt.

4. Bei Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten nach Maßgabe dieser Ziffer befreit. Der Kunde ist lediglich verpflichtet, der Agentur/Vermieter die bis zu dem Zeitpunkt der Absage, dem Abbruch oder der Änderung der Durchführung der Veranstaltung entstandenen Kosten zu zahlen. Diese hat die Agentur/Vermieter auf Anfrage des Kunden nachzuweisen. Die Zahlung hat binnen zwei Wochen nach der Absage, dem Abbruch oder der Änderung der Durchführung der Veranstaltung durch den Kunden zu erfolgen. Eine vom Kunden bereits geleistete Vorauszahlung wird mit diesen Kosten verrechnet. Bereits geleistete Vorauszahlungen des Kunden, die über den Betrag dieser Kosten hinausgehen, sind insoweit an diesen zurückzuzahlen. Weitergehende Zahlungsansprüche der Agentur/Vermieter gegen den Kunden bestehen nicht. Die Parteien vereinbaren, gegenüber der jeweils anderen Partei wegen der Absage, des Abbruchs oder der Änderung der Durchführung der Veranstaltung keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend zu machen. Die Parteien werden sich vor Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung durch höhere Gewalt über eine mögliche Verschiebung der Veranstaltung unter Beibehaltung der Leistungspflichten abstimmen.

5. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob höhere Gewalt vorliegt oder nicht, wird der vertragsgemäße Zeitpunkt der Veranstaltung vereinbart. Handelt es sich um einen Zeitraum von mehr als einem Tag, so gilt der erste Tag der Veranstaltung als maßgeblich. Für den Fall, dass ein Kunde vor dem Veranstaltungstermin die Veranstaltung aus Sorge vor dem Eintritt eines Ereignisses, das als höhere Gewalt anzusehen ist, absagt, gilt Folgendes: Der Kunde ist verpflichtet, nachzuweisen, dass die Absage wegen höherer Gewalt erfolgt ist. Stellt sich zu dem vereinbarten maßgeblichen Bewertungszeitpunkt heraus, dass höhere Gewalt tatsächlich vorliegt, gilt Paragraph 10 Zicer 7. Stellt sich zu dem maßgeblichen  Bewertungszeitpunkt hingegen heraus, dass keine höhere Gewalt vorliegt, richten sich die Ansprüche der Agentur/Vermieter nach Paragraph 4.

6. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der Agentur/Vermieter liegende Ereignis, durch das die Agentur/Vermieter ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert wird, einschließlich Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen oder wegen der Gefahr bzw. der Ausbreitung von Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten oder behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen in diesem Zusammenhang. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten/Subunternehmer der Agentur/Vermieter gelten dann als höhere Gewalt, wenn der jeweilige Vorlieferant/Subunternehmer seinerseits durch ein Ereignis gemäß der Definition der höheren Gewalt in dieser Zicer an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

 

§13 Vermarktung/ Werbung

1. Der Mieter ist für die Vermarktung seiner Veranstaltung selbst verantwortlich.

2. Der Mieter verpflichtet sich gegenüber der Agentur/Vermieter, in der Werbung für die Veranstaltung seinen Namen, deutlich sichtbar zu nennen und anzubringen und die Bezeichnung „Veranstalter“ zu führen. Weiterhin verpflichtet sich der Mieter, die Bezeichnung sowie die Logos des Veranstaltungsortes ordnungsgemäß darzustellen.

3. Werbemaßnahmen im Mietobjekt und auf dem Gelände des Mietobjektes dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur/Vermieter angebracht werden bzw. erfolgen. Drohnenüberflüge über der Veranstaltungslocation sind vor, während und nach der Veranstaltung untersagt, unabhängig davon, ob eine behördliche Genehmigung des Drohnenflug vorliegt.

4. Die Agentur/Vermieter ist berechtigt, nach eigenem Ermessen werbewirksam auf öffentliche Veranstaltungen hinzuweisen. Die Nutzung von Bilddaten des Veranstalters bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Auf nicht-öffentliche Veranstaltungen wird ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung des Mieters öffentlich hingewiesen.

5. Der Agentur/Vermieter ist es gestattet, einen Fotografen/Kameramann etc. zu engagieren, der Fotos/Filmmaterial von der Veranstaltung herstellt (ausgenommen der Mieter widerspricht im Vorfeld ausdrücklich). Die Fotos dürfen zu Präsentationszwecken (Internet/Print/Referenzen) verwendet werden.

6. Die Agentur/Vermieter kann die Vorlage von Entwürfen für Anzeigen, Plakaten und Werbezetteln für Veranstaltungen verlangen und die Veröffentlichung bzw. Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung der Werbemittel eine Schädigung des Ansehens der Agentur/Vermieter oder die Verletzung von Marken- und/oder Urheberrechten eines Dritten zu befürchten sind.

7. Jegliche kommerzielle und/oder werbliche Verwendung von Foto-, Video- und sonstigem Bild- und/oder Tonmaterial der Veranstaltung durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur/Vermieter (Email genügt). Unabhängig der Zustimmung der Agentur/Vermieter ist der Kunde selbst für die ordnungsgemäße Einholung sämtlicher Rechte am Bild- und/oder Tonmaterial (einschließlich des Rechts der abgebildeten Personen) verantwortlich. Der Kunde stellt die Agentur/Vermieter von entsprechenden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung ihrer Rechte bzgl. des Bild- und/oder Tonmaterials frei (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten).

 

§14 Datenschutzerklärung

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Anfragen, Buchungen und Veranstaltungen sind in den Datenschutzhinweisen der Posthalterei geregelt.

2. Die Datenschutzhinweise sind auf unserer Website abrufbar und werden auf Wunsch auch gesondert zur Verfügung gestellt.

 

§15 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Agentur/Vermieter.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz der Agentur/Vermieter. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als

Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz der Agentur/Vermieter.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Mit schriftlicher Annahme dieses Angebots kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Polar1 – Agentur für Kommunikation und Design GmbH sind Bestandteil dieses Vertrags und werden mit der Angebotsannahme anerkannt.

 

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